Weinhandel: Gutscheine machen Kunden und Verkäufer glücklich

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Wie oft kommen Kunden in den Weinladen, um ein Geschenk zu kaufen? Oft –  Wein ist nach wie vor ein beliebtes Geschenk. Genauso oft wissen die Schenker jedoch nicht, welche Weine der Beschenkte mag.

Gutscheine - gut für Kunden und Verkäufer

Gutscheine - gut für Kunden und Verkäufer foto:jan_krutisch/flickr

Ist er jetzt ein Rotwein-Fan, oder schmecken ihm die Weißen besser.  Manchmal wird man als Händler gefragt: „Wissen sie nicht was der Herr ….  gerne trinkt?“ Gut, wenn man in dieser Situtation einen Gutschein anbieten kann. Die Qual der Wahl ist genommen und trotzdem ist ein gutes Präsent daraus geworden.

Verkaufstechnisch ist es gut, einen attraktiven Gutschein anbieten zu können: eine Grußkarte, ein Genießer-Gutschein oder ein kleines Gadget machen sich gut. Erlebnis-Anbieter wie Jochen Schweizer oder mydays machen vor, wie attraktive Gutschein-Packages aussehen können. Da gibt es Erlebnis-Geschenkboxen oder spezielle Gutschein-Verpackungen.

Im Weinhandel oder im Weingut geht es nicht um eine spektakuläre nächtliche Baggerfahrt durch die Eifel mit Licht, sondern um einige Flaschen Wein. Da braucht die Gutschein-Verpackung nicht ganz so aufwendig zu sein. Eine eine attraktive Grußkarte, wie sie zum Beispiel Jacques‘ seinen Kunden anbietet oder wenn es anspruchvoller sein soll, eine Mini-Weinaroma-Bar , wie sie von Kellereien bei der Prowein verschenkt wird, tut es auch.  Die Preise lassen sich verhandeln.

Wie man bei den Erlebnis-Anbietern sieht kann: eine tolle Gutschein-Verpackung kann man sich bezahlen lassen. Der Kunde wird das verstehen: er möchte nicht nur ein Kuvert überreichen, er möchte mit dem Gutschein selbst „bella figura“ machen, gut ausssehen. Es lohnt sich, ihn dabei zu unterstützen!

Mit dem Gutschein macht nicht nur den Kunde ein gutes Geschäft: auch für den Händler ist das Gutschein-Geschäft interessant.  Kein Kunde muß nach Hause geschickt werden, weil ihm die Auswahl zu problematisch ist. Außerdem wird über den Gutschein eventuell ein neuer Kunde gewonnen.

Für den Händler oder das Weingut gibt es noch einen interessanten Nebeneffekt: ein nicht unerheblicher Anteil der Gutscheine wird niemals eingelöst. Bei den Erlebnis-Anbietern geht das bis auf 40% der Gutscheine. Was macht man mit einem Gutschein für ein Dunkel-Restaurant, wenn man am lieber sieht, was man auf dem Teller hat? Die Gutschein-Flut hat dazu geführt, daß es bereits Börsen im Internet gibt, bei denen man Gutscheine meistbietend versteigern kann. Auch auf Ebay finden sich solche Abgebote. Die Regel ist jedoch, daß man als Verkäufer einen großen Teil der verkauften Gutscheine nie mehr wiedersieht.

Die aktuelle Rechtsprechung besteht bei Warengutscheinen auf einer Einlösungsfrist von mindestens einem Jahr. Danach ist dem Anbieter nicht mehr zuzumuten, daß er die Ware noch vorrätig hat. Der Gutschein-Inhaber kann dann immer noch auf einer Bar-Erstattung bestehen. Allerdings gibt auch hier Fristen: für die Verjährung von C2B Ansprüchen gilt seit 2002  eine Frist von drei Jahren (vorher waren es 30 Jahre).  Im Klartext: spätestens im vierten Jahr kann der nicht eingelöste Gutschein in der Buchhaltung von einer Verpflichtung gegenüber Dritten auf das Umsatzkonto gebucht werden. Wegen der Behandlung der Umsatzsteuer sollte man mit seinem Steuerberater sprechen.

Besonders interssant werden Gutscheine erfahrungsgemäß zum Jahres-Ende. Wer im Vorweihnachtsgeschäft aktiv Gutscheine verkaufen möchte, sollte sich schon jetzt Gedanken dazu machen. Am besten ist es, sofort zu starten: Gutscheine sind ein Ganz-Jahres-Thema. Und es lohnt, sie offensiv zu bewerben: siehe oben.

Geschenk-Gutscheine sind auch ein Thema unserer Workshops zur Vorbereitung des Jahresend- und Weihnachtsgeschäft im August. Interesse? Hier Info anfordern!

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